Die Pflegegrade
Individuelle Einstufung nach Bedürfnissen
Menschen werden heutzutage immer älter. Diese Entwicklung ist zwar erfreulich, führt jedoch auch dazu, dass die Zahl der Pflegebedürftigen immer weiter ansteigt. Und nicht nur alte Menschen benötigen Hilfe im Alltag. Auch durch Unfälle, Erkrankungen und andere geistige, psychische sowie körperliche Einschränkungen kann es dazu kommen, dass ein Mensch auf Unterstützung angewiesen ist.
Mit der Pflegereform 2017 soll in Zukunft noch besser auf die individuellen Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen eingegangen werden. Maßstab für die Einstufung ist nun nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten, sondern der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen. Es wird danach gefragt, wie diese erhalten und gestärkt werden kann und wobei die Person Unterstützung benötigt.
Zu diesem Zweck wurde der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert und Anfang des Jahres die bisher üblichen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Die Pflegegrade 1 bis 3 gelten für geringe, erhebliche und schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Pflegegrad 4 umfasst schwerste Beeinträchtigungen, Pflegegrad 5 beinhaltet zusätzlich besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Um den Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln, werden sechs Aktivitätsbereiche betrachtet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Fähigkeit zur Selbstversorgung, Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.
Wer vor der Reform bereits als pflegebedürftig eingestuft wurde, muss bei der erneuten Einstufung nicht mit einer Schlechterstellung rechnen. Auch zusätzliche Kosten sollen vermieden werden. Pflegenden Angehörigen stehen in Zukunft Rentenbeiträge durch die Pflegeversicherung zu.
1) Der Pflegegrad 1 kommt nur für neu eingestufte Personen in Betracht.
2) Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
3) Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
4) Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
5) Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
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