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Was, wenn Eltern alt werden?

Möglichkeiten der Pflege

Sie sind unsere ersten Vertrauenspersonen, unsere Helden, unsere Vorbilder und wir können uns lange nicht vorstellen, dass sich das je ändern wird. Aber irgendwann kommt die Zeit, dass Mutter und Vater nicht mehr können, wie sie wollen.

Darüber muss die Familie reden und sich geeignete Hilfe holen – denn manchmal geht es schneller, als uns lieb ist: Durch einen Sturz oder eine Erkrankung können die Eltern auf einmal nicht mehr für sich selbst sorgen. Bisweilen ist es aber auch ein schleichender Prozess bis die vollständige Pflegebedürftigkeit eintritt. Je nach deren Ausmaß gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Ambulante Pflege

Im Rahmen einer ambulanten Pflege, umgangssprachlich auch „häusliche Pflege“ genannt, erhalten pflegebedürftige Menschen medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung in den eigenen vier Wänden. Diese kann sowohl durch einen ambulanten Pflegedienst als auch durch pflegende Angehörige durchgeführt werden und ermöglicht Betroffenen, möglichst lange in der vertrauten Umgebung zu bleiben.
Die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes bietet vielen Familien Entlastung im Pflegealltag. Das Leistungsangebot erstreckt sich dabei meist über verschiedene Bereiche wie Körperpflege, häusliche Krankenpflege oder Haushaltsführung. Leistungen für einen ambulanten Pflegedienst werden je nach Pflegegrad des Pflegebedürftigen bis zu einem Maximalbetrag durch die Pflegekassen übernommen. Pflegende Angehörige haben Anspruch auf ein Pflegegeld, das sich in der Höhe ebenfalls nach dem Pflegegrad richtet.

Tagespflege/Nachtpflege (Teilstationäre Versorgung)

Das Konzept der Tagespflege ist ein Angebot für Pflegebedürftige, bei denen eine kontinuierliche Anwesenheit notwendig ist, eine durchgehende Pflege aber nicht. Pflegebedürftige können die Tagespflege dann in einer Tagespflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. Dort verbringen sie bis zu acht Stunden pro Wochentag.

Die Vorteile der Tagespflege: Sie bietet Abwechslung und neue soziale Kontakte für die Pflegebedürftigen ohne die eigenen vier Wände dauerhaft verlassen zu müssen. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Kosten für Betreuung und medizinische Behandlungspflege während der Tagespflege. Die Leistungen umfassen zudem die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege und zurück. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Einrichtungskosten müssen dagegen privat getragen werden.
Manche Pflegesituationen können auch eine Betreuung während der Nacht, die sogenannte Nachtpflege, erfordern. Dies kann zum Beispiel bei Menschen mit Demenz der Fall sein, die nachts besonders aktiv sind, oder bei Patienten, die auch nachts medizinisch behandelt oder überwacht werden müssen.

Gewährt wird teilstationäre Pflege nur, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.

Kurzzeitpflege

Nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss, können Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sein. In diesem Fall greift die Möglichkeit der Kurzzeitpflege in entsprechenden Einrichtungen. Diese Leistung ist auf eine Dauer von 56 Tagen pro Jahr beschränkt; für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen einen Teil der Kosten einer stationären Unterbringung.

Anspruch auf eine Kurzzeitpflege haben alle Menschen mit anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5 sowie Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen. Die Pflegekassen bezuschussen die anfallenden Pflegekosten mit einem Pauschalbetrag pro Tag, der unabhängig von der Pflegestufe bezahlt wird.

Verhinderungspflege

Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zu Hause versorgt und betreut werden, erhalten für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr Verhinderungspflege, wenn eine Vertretung beispielsweise wegen Urlaub oder Krankheit benötigt wird. Diese Aufgabe können stellvertretend Pflegehilfskräfte, Angehörige, Verwandte, Nachbarn oder Freunde übernehmen. Die Verhinderungspflege erstattet einen Teil der Kosten bis zu einem Maximalbetrag pro Jahr, wenn der Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 eingestuft ist.
Leistungen der Verhinderungspflege können von der Pflegekasse auch im Nachhinein genehmigt werden. Hierzu müssen alle relevanten Belege und Nachweise zu den Aufwendungen gesammelt und eingereicht werden.

Stationäre Pflege

Ein Anspruch auf stationäre Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung besteht für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht (mehr) in ausreichendem Maße möglich ist. Die Pflege erfolgt hierbei vollstationär, das heißt rund um die Uhr.

Eine große Hemmschwelle für die Pflegebedürftigen ist die völlige Aufgabe der bisherigen Lebensumgebung: Daher ist die sorgfältige Auswahl einer geeigneten Einrichtung Voraussetzung für einen erfolgreichen Umzug ins Heim. Viele Pflegeheime haben sich inzwischen auf die Pflege und Unterbringung von Patienten mit Demenz spezialisiert. Aus diesem Grund sollten Sie für Ihren demenzkranken Angehörigen möglichst frühzeitig ein spezialisiertes Pflegeheim auswählen.

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